2026 ergeben der allgemeine GKV-Beitrag von 14,6 Prozent, der tatsächlich erhobene durchschnittliche Zusatzbeitrag von 3,13 Prozent (Stand Ende Juni) und der Pflegebeitrag von 3,6 Prozent zusammen 21,33 Prozent. Das ist die Gesamtquote auf beitragspflichtige Einnahmen – vor dem Zuschlag für Kinderlose. Sie gilt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, nicht auf jeden Euro des gesamten Einkommens. Die für 2026 zunächst festgelegte Rechengröße beim durchschnittlichen Zusatzbeitrag beträgt 2,9 Prozent; das ist eine Prognosegröße, nicht der tatsächlich erhobene Durchschnitt.
Bei Beschäftigten trägt der Arbeitgeber grundsätzlich die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge und auch die Hälfte des Pflegebeitrags. Beim Kinderlosenzuschlag und in Sachsen gelten Abweichungen. Die hälftige Zahlung durch den Arbeitgeber darf nicht darüber hinwegtäuschen, wie hoch die Gesamtbelastung ist. Der Arbeitgeberanteil gehört wirtschaftlich zu den Kosten des Arbeitslohns. Was der Arbeitgeber an Sozialbeiträgen abführt, kann er nicht zugleich als Gehaltsbestandteil auszahlen. Auf der Abrechnung wird dem Beschäftigten unmittelbar nur der eigene Anteil abgezogen.
Bei Pflichtversicherten richtet sich die Beitragsbemessung nach den jeweils maßgeblichen Einnahmen. Bei Beschäftigten ist das vor allem das Arbeitsentgelt. Bei pflichtversicherten Rentnern zählen die gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge und gegebenenfalls Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Die Regeln für pflichtversicherte und freiwillig versicherte Rentner unterscheiden sich; dazu gehört ein eigener Beitrag.
Freiwillige GKV-Mitglieder tragen grundsätzlich den Beitrag selbst. Maßstab ist ihre gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Neben Arbeitsentgelt können – abhängig von der konkreten Einnahme und den Beitragsregeln – Einkünfte aus den sieben steuerlichen Einkunftsarten eine Rolle spielen:
- Land- und Forstwirtschaft
- Gewerbebetrieb
- selbstständige Arbeit
- nichtselbstständige Arbeit
- Kapitalvermögen
- Vermietung und Verpachtung
- sonstige Einkünfte
Selbstständige sehen die Beitragszahlung unmittelbar als Abbuchung vom eigenen Konto. Sie tragen regelmäßig auch den Anteil, den bei Beschäftigten der Arbeitgeber übernimmt. Höhe und Bemessungsgrundlage hängen unter anderem von Einkommen und Beitragsbemessungsgrenze ab.
Für gesetzlich versicherte Bürgergeldbeziehende zahlt der Bund eine Pauschale. Der GKV-Spitzenverband hält sie für nicht annähernd kostendeckend und beziffert die daraus entstehende Finanzierungslücke auf rund zehn Milliarden Euro jährlich. Das ist die Position des Verbands; sie zeigt, dass auch die Finanzierung staatlicher Aufgaben die Beitragszahlenden betrifft.
Mehr als ein Fünftel der beitragspflichtigen Einnahmen für Kranken- und Pflegeversicherung ist keine Nebensache. Wer viel einzahlt, sollte wissen, wie sich der Gesamtaufwand zusammensetzt und welchen Leistungsrahmen er dafür erhält. Wenn Sie Ihre eigene Belastung einordnen möchten, prüfen wir Beitrag, Status und Leistungsanspruch gemeinsam.