Kann ich für meinen PKV-Wechsel noch die alte Grenze nutzen?
In meinem Beratungsalltag höre ich diese Frage zum Jahresende immer häufiger. Die neuen Grenzen kommen bei den Angestellten an – und viele wollen noch schnell prüfen, ob der Wechsel in die private Krankenversicherung möglich ist.
Wer im Oktober seine freiwillige GKV-Mitgliedschaft kündigt, kann die PKV nicht mehr 2026 beginnen. Die Mitgliedschaft endet regulär zum Jahresende. Der früheste PKV-Beginn ist der 1. Januar 2027. Dann gilt die neue Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Sie steigt von 77.400 auf 84.150 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt von 69.750 auf 76.500 Euro. Beide Grenzen liegen damit jeweils 6.750 Euro höher. Der Anstieg setzt sich aus der regulären Anpassung an die Lohnentwicklung und der zusätzlichen Erhöhung um 300 Euro monatlich zusammen. Die Sonderanhebung ist gesetzlich festgelegt; die Verordnung mit den neuen Rechengrößen durchläuft noch das formale Verfahren.
Die höhere Beitragsbemessungsgrenze erhöht den GKV-Höchstbeitrag. Bei den heutigen Beitragssätzen bedeutet das für Versicherte eine Mehrbelastung von rund 120 Euro im Monat. Der Arbeitgeber trägt die Hälfte. Ein schwacher Trost: Der Zuschuss begrenzt den Abzug vom Nettogehalt, beseitigt die höhere Beitragslast aber nicht.
87.000 Euro Gehalt – und trotzdem unter der Grenze?
Entscheidend ist nicht allein die Summe, die auf dem Gehaltszettel steht. Entscheidend ist, aus welchen Bestandteilen das Gehalt besteht. Für die Versicherungsfreiheit zählt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Die Beitragsbemessungsgrenze regelt dagegen, bis zu welchem Einkommen GKV-Beiträge berechnet werden. Beide Grenzen haben unterschiedliche Aufgaben.
Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Angestellter erhält insgesamt 87.000 Euro. Darin steckt ein einmal jährlich gezahlter Bonus, dessen Höhe vertraglich nicht festgelegt ist. Dieser Bonus zählt in aller Regel nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt. Für die Prüfung stehen deshalb nur 82.000 Euro im Raum – augenscheinlich liegt das Gehalt über der Grenze, tatsächlich nicht.
Auch in den Lohnbuchhaltungen großer Unternehmen sehe ich fehlerhafte Einstufungen. Eine hohe Jahresgesamtsumme oder die letzte Gehaltsabrechnung reicht für die Beurteilung nicht aus. Arbeitsvertrag, Tarifregelungen und die tatsächliche Vergütungspraxis müssen zusammen geprüft werden.
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu prüfen, ist der erste Schritt für jeden PKV-Wechsel. Alles Weitere verschwendet Zeit, Arbeit und Energie, solange dieser Punkt nicht geklärt ist.
Ihre spezielle Situation prüfe ich gerne gemeinsam mit Ihnen.